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HwK berät Handwerksbetriebe zur Umsetzung der Mehrwertsteuersenkung

Livechat am 1. Juli: Handwerkskammer Koblenz und Steuerberater informieren online

Die Senkung der Mehrwertsteuer in Deutschland ab 1. Juli soll die Konjunktur beleben. Für die Unternehmen bedeutet das aber auch eine Umstellung ihres Kassen- und Abrechnungssystems. Wichtige Fragen dazu beantworten die Experten der Handwerkskammer Koblenz zusammen mit der Steuerberaterkammer am 1. Juli in einem Livechat.


Die Regierungskoalition hat im Rahmen ihres Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets am 3. Juni beschlossen, die Umsatzsteuer temporär ab 1. Juli von 19 Prozent auf 16 Prozent und den ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben auf fünf Prozent abzusenken. Diese Regelung gilt bis Jahresende. Ziel ist nach der Corona-Wirtschaftsdelle eine Ankurbelung der Nachfrage nach Konsumgütern und Leistungen – auch aus dem Handwerk.

Seit Einführung des heute gültigen Umsatzsteuersystems mit Vorsteuerabzug im Jahr 1968 kommt es erstmals zu einer Absenkung. Für die Praxis ohne Blaupause eine Herausforderung – auch weil eine so aufwendige Änderung nur für eine kurze Zeit Anwendung findet. Wie bei allen Corona-Maßnahmen wird es daher zu verschiedenen Abgrenzungs- und Auslegungsfragen kommen.
Grundsätzlich wird zwischen zwei verschiedenen Steuersätzen unterschieden, dem Regelsteuersatz und dem ermäßigten Steuersatz. In einigen Fällen unterfallen Leistungen, die derzeit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegen im Absenkungszeitraum sogar nur noch dem ermäßigten Steuersatz von fünf Prozent.
Wird eine Leistung an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer erbracht, ist es egal, ob diese vor oder nach der Änderung des Steuersatzes ausgeführt wird. Es ist lediglich auf die korrekte Ausstellung der Rechnung zu achten.

Anders ist dies, wenn Empfänger nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, also beispielsweise der normale Endverbraucher. Maßgeblich für die Anwendung der neuen Steuersätze ist dann, wann die Leistung erbracht wird. So kann beispielsweise bei Bauleistungen eine Abnahme auch in Teilen erfolgen.

Ein besonderes Problem ergibt sich insbesondere dann, wenn die Umsatzsteuer unrichtig ausgewiesen wird, die Leistung aber im Zeitraum der Absenkung erfolgt. Der zu hoch ausgewiesene Steuerbetrag kann nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Grundsätzlich kann in diesen Fällen die Rechnung berichtigt werden, dann muss allerdings auch der überhöhte Betrag an den Vertragspartner zurückbezahlt werden.

Ferner ist eine Reihe von Einzelfragen zu beachten, so in den Themenbereichen Anzahlungen, Dauerleistungen, Gutscheine oder Wartungsverträge wie auch beim Erfordernis vertragliche Regelungen entsprechend steuerwirksam zu gestalten. Insofern ist auch zivilrechtlich die jeweilige Vertrags- oder Rechtslage im Detail abzuklären.

Die Handwerkskammer Koblenz weist in diesem Zusammenhang auf die ständig aktualisierten Corona-Richtlinien hin, die auf der Startseite unter hwk-koblenz.de eingestellt sind.
Zusätzlich findet am 1. Juli ein Livechat statt, in den sich nicht nur die Experten der HwK-Beratung einbringen, sondern auch die Steuerberaterberaterkammer Rheinland-Pfalz Fragen beantworten.
Die Anmeldung erfolgt über den Veranstaltungskalender auf der HwK-Homepage: „www.hwk-koblenz.de“, Menüpunkt „Presse & Medien“, dann „Termine und Veranstaltungen“.