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Zum Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Allgemeinverfügung

Der Landkreis Limburg-Weilburg informiert
 
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens war die Allgemeinverfügung des Landkreises Limburg-Weilburg vom 8. Januar 2021 für den sozialen und betrieblichen Bereich. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss zunächst dargelegt, dass gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung keine Bedenken bestünden. Die verfügte Ausgangsbeschränkung wurde auch in materieller Hinsicht nicht beanstandet. Eine entsprechende Gefahrenlage wurde bejaht, die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der vom Landkreis insoweit ergriffenen Maßnahmen bestätigt. Was die verfügte Beschränkung des Bewegungsradius für tagestouristische Ausflüge angeht, hat das Verwaltungsgericht die Bestimmtheit dieser Regelung aber verneint. Da der Antragsteller des Verfahrens jedoch nur hinsichtlich dieser Regelung der Allgemeinverfügung obsiegte, muss er zwei Drittel der Kosten des Verfahrens tragen.

Der Landkreis begrüßt zunächst die klare Aussage des Verwaltungsgerichtes zur nächtlichen Ausgangssperre. Die Sicht des Landkreises wurde insoweit umfassend bestätigt. Dies gibt für alle Beteiligten Sicherheit. Zu den Bedenken des Verwaltungsgerichtes zur Einschränkung des Bewegungsradius für tagestouristische Ausflüge ist anzumerken, dass im Verfahren Klarstellungen zum Begriff des tagestouristischen Ausfluges erfolgten. Diese Klarstellungen decken sich mit dem Verständnis des Hessischen Sozialministeriums zur 15-Kilometer-Regelung. Ob der Landkreis die bestehende Allgemeinverfügung diesbezüglich möglicherweise ergänzt oder gegebenenfalls Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes einlegt, ist zurzeit noch offen. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass die Inzidenzwerte im Landkreis erfreulicherweise rückläufig sind, was bei Fortdauer dieser Entwicklung in den nächsten zwei Tagen dazu führen kann, dass zeitnah in Anlehnung an das hessische Eskalationskonzept zur Eindämmung von SARS-CoV-2 die fragliche Allgemeinverfügung insgesamt aufgehoben werden kann. Einfließen muss in die zu treffende Entscheidung jedoch auch, was die Ergebnisse der heutigen Konferenz zwischen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidenten der Länder sind, zumal voraussichtlich für den morgigen Tag Änderungen der bestehenden Landesverordnungen zu erwarten sind. Weitere unmittelbar einschränkende Regelungen des Landes können die Folge sein, denkbar ist aber auch, dass neue Allgemeinverfügungen der Landkreise notwendig werden. Bezüglich der genannten Fragen dürfte in den kommenden Tagen Klarheit bestehen.