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RKK e. V. und Verkehrsministerium Rheinland-Pfalz erzielen sehr gute Lösung für Karnevalswagen

Planungssicherheit für die Session in Sachen Betriebserlaubnis

Aufatmen bei den Karnevalisten in Rheinland-Pfalz: Gemeinsam mit dem Verkehrsministerium ist es dem RKK e. v. (Rheinische Karnevals Kooperationen) gelungen, eine sehr gute Lösung für Karnevalswagen in der kommenden Session zu finden. „Damit fällt uns ein riesiger Stein vom Herzen“, erläutert Hans Mayer, Präsident der RKK. „Es gibt unseren Karnevalisten Planungssicherheit für die Session, denn die Wagenbauten

laufen schon auf Hochtouren. Wir haben in konstruktiven Gesprächen zusammen mit dem Ministerium einen sehr guten Konsens erzielt“, erläutert Präsident Mayer.

Die Karnevalisten befürchteten, bei künftigen Karnevalsumzügen deren Motivwagen nicht mehr einsetzen zu dürfen. Denn: Beim Einsatz von Brauchtums-Veranstaltungen muss für jedes eingesetzte Fahrzeug (Zugfahrzeug und Anhänger) eine Betriebserlaubnis vorliegen. Anhänger mit Aufbauten zum Motivwagen hatten jedoch oftmals weder eine Betriebserlaubnis, noch Papiere, da diese in der Landwirtschaft eingesetzt wurden. Fahrzeuge ohne Betriebserlaubnis benötigen daher ein Gutachten von einer staatlich anerkannten Prüfstelle. Sollte das Gutachten aus formalen Gründen nicht erstellt werden können, so hält das Ministerium eine Teilnahme an Umzügen bis einschließlich Februar 2023 für vertretbar, sofern die Fahrzeuge alle technischen Voraussetzungen erfüllen. Das in der Vergangenheit erstellte „Brauchtumsgutachten“ wird nicht mehr anerkannt.

Mit Erlass vom 22. Oktober 2018 hatte des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Rheinland-Pfalz darauf hingewiesen, dass aufgrund bundesweit geltender Vorschriften (Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen) für jedes bei Brauchtumsveranstaltungen eingesetzte Fahrzeug (Zugfahrzeug und Anhänger) eine Betriebserlaubnis vorliegen muss.
2. Dezember 2022

Die Anhänger, die zum Aufbau eines Motivwagens genutzt werden, stammen vielfach von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben. Obwohl seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949 auch Anhänger, die ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, eine Betriebserlaubnis besitzen müssen, stellt sich die Situation in der Praxis jedoch so dar, dass diese Anhänger teilweise zu keinem Zeitpunkt eine Betriebserlaubnis besaßen bzw. teilweise die entsprechenden Nachweise (Papiere) nicht mehr vorliegen.

Unabhängig hiervon müssen entsprechend den rechtlichen Vorgaben grundsätzlich alle Fahrzeuge, die bei Umzügen ab der laufenden Session 2022/2023 eingesetzt werden, über eine Betriebserlaubnis verfügen.
Für Fahrzeuge, die nicht über eine Betriebserlaubnis verfügen, ist ein Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erforderlich, das von einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr bzw. von einem Prüfsachverständigen eines benannten Technischen Dienstes von TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS etc. zu erstellen ist.

Sollte bei der Prüfung der Fahrzeuge festgestellt werden, dass das Gutachten aus formalen Gründen nicht erstellt werden kann, beispielsweise weil ein Typenschild aufgrund des bereits vorhandenen Aufbaus nicht sichtbar ist, so hält das Ministerium eine Teilnahme an Umzügen bis einschließlich Februar 2023 ohne eine formal von der Zulassungsbehörde ausgestellte Betriebserlaubnis für vertretbar. Die Fahrzeuge müssen jedoch alle technischen Vorschriften erfüllen, die für die Erteilung einer Betriebserlaubnis erforderlich sind. In das „vorläufige“ Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis ist hierzu ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

Das in den vergangenen Jahren regelmäßig erstellte sogenannte „Brauchtumsgutachten“ kann für Umzüge nicht mehr anerkannt werden.